Leistungen

Grundpflege

Die Grundpflege ist wie die Behandlungspflege Teil der häuslichen Krankenpflege. Diese umfasst alle regelmäßig wiederkehrenden Pflegemaßnahmen, die zur Alltagsbewältigung der pflegebedürftigen Person beitragen. Dabei handelt es sich um die grundlegendsten Maßnahmen der Pflege. Die Grundpflege bildet den Arbeitsschwerpunkt bei der Versorgung von Pflegebedürftigen. Einige sehr gängige Beispiele hierfür sind:

  • An- und Ausziehen
  • Anreichen des Essens und gegebenenfalls Hilfe bei der Aufnahme der Nahrung
  • Baden und Duschen
  • Kämmen
  • Mobilisation
  • Rasieren

Behandlungspflege

Die Behandlungspflege ist wie die Grundpflege Teil der häuslichen Krankenpflege. Diese umfasst dabei alle medizinisch-therapeutischen Maßnahmen, die von einem Arzt angeordnet und durch Pflegefachpersonal ausgeführt werden. Die Behandlungspflege soll mit ihren Leistungen pflegebedürftige Personen bei der Heilung oder Verbesserung der Krankheit unterstützen oder dabei helfen, eine Verschlimmerung der Erkrankung zu verhindern. Einige sehr gängige Beispiele hierfür sind:

  • Blutdruckmessung
  • Blutzuckermessung
  • Infusionen anlegen und wecseln
  • Katheter und Katheterversorgung
  • Kompressionstrümpfe anziehen
  • Kompressionsverbände anlegen
  • Medikamentengabe
  • PEG-Sondenversorgung
  • Stomaversorgung
  • Verbandswechsel

Weitere Leistungen

  • Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI
  • Pflegeberatung
  • 24 Stunden Rufbereitschaft

Kostenübernahme

Die Kosten der Grundpflege werden in der Regel gemäß den Sätzen der Pflegeversicherung von der Pflegekasse getragen. Die Leistungen der Grundpflege können jedoch auch von der Krankenkasse finanziert werden, sofern sie unter die häusliche Pflege fallen, also von einem Arzt verordnet wurde. Damit die Kosten, die für die pflegebedürftige Person entstehen, von der Pflegekasse bzw. der Pflegeversicherung übernommen werden, muss dem Patienten ein Pflegegrad zugewiesen werden.

Einführung der Pflegestärkungsgesetze
(PSG I, II, III)

Mithilfe der Einführung der Pflegestärkungsgesetze in 2015 stärkt die Bundesregierung die Pflege seit 2015 erheblich. In diesem Zuge wurde die Pflegeversicherung grundlegend erneuert und reformiert. Somit erhalten auch Menschen mit Demenzerkrankungen gleichberechtigten Zugang zu allen Leistungen der Pflegeversicherung.

Pflegebedürftigkeit neu definiert:

Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wurde neu definiert. Dieser bezog sich früher nahezu ausschließlich auf körperliche Einschränkungen. Seit der Erneuerung werden seelische und geistige Beeinträchtigungen stärker berücksichtigt. Infolgedessen wurde auch ein neues System der Begutachtung eingeführt. Im Mittelpunkt stehen nun die verbliebenen Fähigkeiten und der Grad der Selbstständigkeit jedes einzelnen Patienten. In sechs pflegerelevanten Lebensbereichen wird nun beurteilt, inwiefern sich ein Patient noch selbst versorgen kann, oder ob und in welchem Ausmaß Unterstützung durch Dritte, wie zum Beispiel einen Pflegedienst, notwendig ist. Die Abstufungen der Pflegebedürftigkeit wurden im Pflegestärkungsgesetz 2 (PSG II) neu formuliert, um Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz gerecht zu werden. Diese bekommen seit 2017 den jeweils höheren Pflegegrad zugesprochen. Die Umstellung erfolgt durch eine formale Übertragung der Pflegestufen in das neue Modell.

Pflegegrade statt Pflegestufen:

Die 5 neuen Pflegegrade (1-5) ersetzen seit Anfang 2017 die bis dato verwendeten Pflegestufen. Anhand des jeweiligen Pflegegrades werden entsprechende Pflegegelder von den Pflegekassen bezahlt. Durch die Umstellung auf Pflegegrade ist eine weitaus differenziertere Begutachtung des einzelnen Patienten möglich. Durch die neuen Pflegegrade erhalten mehr Menschen mehr Leistungen und pflegende Angehörige werden jetzt weitaus besser unterstützt. Patienten wie auch Angehörige sind nun in der Lage, Leistungen nach ihren Wünschen und der vorhandenen Lebenssituation zu wählen und darüber hinaus auch zu kombinieren. Schließlich ist jeder Mensch wie auch die Pflegesituation individuell.

Individuelle Angebote und Anspruch auf Beratung:

Pflegebedürftige, wie auch pflegende Angehörige haben Anspruch auf eine Pflegeberatung durch die Pflegekassen, um sich über die für sie am besten passenden Leistungen zu informieren und schließlich auch zu erhalten.

Weitere Informationsquellen

Diese Ausführungen sind nur ein erster Einblick auf die vorgenommenen Erneuerungen und sollen als Übersicht dienen. Umfangreiche Informationen zu diesem Themenbereich bietet das Bundesministerium für Gesundheit. Hier können Sie sich gerne vorab informieren. Sollten Sie individuelle Fragen haben, können Sie uns jederzeit kontaktieren. Wir freuen uns, Sie beraten zu dürfen.